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01. Juni 2015

"Bestellerprinzip" ab 01. Juni 2015

 

 

Am 1. Juni 2015 ist das sogenannte „Bestellerprinzip“ bundesweit in Kraft getreten. Demnach soll künftig derjenige die Provision des Immobilienmaklers zahlen, der ihn beauftragt hat.

In der Regel wird das der Vermieter sein.

 

Im Vordergrund werden nun die Leistungen des Maklers stehen, wenn sie von den Vermietern beauftragt werden. Denn nur wer gute und vielfältige Leistungen bei der Mietersuche bietet und einsetzt, wird beauftragt. Vertrauen, Kompetenz, Erfahrung, ein gutes Gespür und die Sorgfalt bei der Auswahl der Mieter stehen im Vordergrund eines seriösen Maklers.

 

Denn wer möchte keinen zahlungskräftigen und verlässlichen Mieter in seinen "4 Wänden" wohnen haben?


01. April 2015

 

Warum sich ein Makler auch in Zukunft noch für den Vermieter lohnt.

 

Trotz des bevorstehenden "Bestellerprinzips" kann es sich für einen Vermieter auszahlen, wenn er die Dienste eines Maklers in Anspruch nimmt. Denn hinter den meisten Vermietungen steckt ein enormer Arbeits- und Organisationsaufwand. Gerade in Ballungsgebieten kann es schon mal vorkommen, dass sich auf eine Wohnungsanzeige am Tag über 50 Interessenten melden.

 

Immobilienprofis vermarkten nicht nur die Immobilie und schalten die Inserate, sondern koordinieren auch die Besichtigungen, führen eine Vorauswahl der Mietinteressenten durch, prüfen auf Bonität und verhindern so, dass ein Mietnomade mietet. Zudem können Immobilienexperten Vermieter bei vielen rechtlichen Fragen – zum Beispiel zum Energieausweis – unterstützen. Das spart dem Vermieter eine Menge Zeit, Nerven und auch Geld

 

Quelle: Immowelt.de

 


16. März 2015

 

Vorteile für Eigentümer trotz "Bestellerprinzip"

 

Das "Bestellerprinzip" soll ca. Juni/Juli diesen Jahres in Kraft treten und die Eigentümer/Vermieter werden zukünftig die Maklerprovision tragen müssen.

 

Die Zahl der Mietnomaden, Mietbetrüger und "Blender" nimmt immer weiter zu. Sie richten große finanzielle Schäden an - in den meisten Fällen bleiben Eigentümer auf den Schäden sitzen.

 

Wir sagen Ihnen, von welchen zahlreichen Vorteilen Sie als Eigentümer/Vermieter profitieren, wenn Sie uns als Immobilienprofi für die Vermietung Ihrer Wohnungen und Häuser beauftragen.

 

Wir vermitteln seit Jahren zahlungskräftige und bonitätsgeprüfte Mieter, auf die Sie sich als Vermieter verlassen können.

 

Rufen Sie uns gern unverbindlich an:

 

Telefon: 02951 - 9 38 35 40


30. März 2015

 

Sinn und Unsinn von Immobilienbewertungen - warum die richtige Preisfindung beim Verkauf oberste Priorität haben sollte.

 

Von Sven Keussen, geschäftsführender Gesellschafter bei Rohrer Immobilien GmbH München

 

Für Immobilienverkäufer ist es eine der wichtigsten Fragen: Was ist meine Immobilie aktuell wert und wer kann sie wie richtig bewerten?

 

Insbesondere Privatverkäufern fällt es schwer, unter den vielfältigen Möglichkeiten richtig auszuwählen. Je nachdem für welche Methode man sich entscheidet, kann der aktuelle Marktwert höchst unterschiedlich ausfallen. Fehler machen sich leider oft verlustreich bemerkbar.

 

Viele Anbieter orientieren sich an Inseraten vergleichbarer Immobilien in Online-Medien oder klassischen Tageszeitungen, um sich eine ungefähre Einschätzung einzuholen. Dies kann auf die falsche Fährte locken, denn aktuell übersteigt die Nachfrage das Angebot und viele Immobilien werden überteuert angeboten. Diese stehen dann nicht selten mehrere Monate zum Verkauf und verzerren so die Marktrealität. Außerdem ist es generell schwierig eine Immobilie zu finden, die in Lage und Qualität mit dem eigenen Angebot übereinstimmt. Denn: Jede Immobilie ist ein Unikat.

 

Portale im Internet bieten ebenfalls eine – in der Regel kostenpflichtige – Marktwertanalyse an. Hierbei ist darauf zu achten, dass die endgültige Bewertung sehr stark von Ihren eingegebenen Daten abhängt und Sie alle Daten zu Ihrer Immobilie (wie umbauter Raum, Baujahr, Sanierungsjahre etc.) verifiziert und griffbereit haben sollten. Der Nachteil: Die Analyse dieser Portale basiert meist auf den Angebotspreisen, die von den real erzielten Immobilienpreisen teilweise erheblich abweichen.

 

Die oft kostenfrei angebotene Begutachtung durch Makler oder Berater ist eine Option, führt jedoch häufig zu stark divergierenden Ergebnissen. Je nach Interesse und (Verkaufs-)Erfahrung der Marktteilnehmer. Empfehlungen oder die Verbandszugehörigkeit (IVD) sind ein Qualitätsmerkmal, schützen aber nicht per se vor hausgemachten Interessenskollisionen. Es stellen sich hier zahlreiche Fragen:

 

Wem ist ein Berater verpflichtet, wenn er für den Beratenden kostenlos arbeitet?

 

Welchen Aufwand für eine fundierte Analyse ist er bereit einzugehen?

 

Welche Verbindlichkeit (in der Aussage) schuldet er bei einer „Gefälligkeit“?

 

Eine unvorsichtige Verbreitung eines Verkaufspreises führt im digitalen Zeitalter zu erheblichen Komplikationen im Verkaufsprozess. Digitale Spuren verbreiten sich über die Massenmedien oft kaum noch korrigierbar in Minuten. Diese Kommunikationsmittel bieten große Vorteile um eine breite Masse schnell zu erreichen, können sich aber auch zu Ihrem Nachteil auswirken. Ein zu niedriger Ausgangswert verschenkt den Wert sinnlos, aber auch ein zu hoher Ansatz kann schnell verlustreiche Korrekturen nach sich ziehen. Eine nachträgliche Reduktion im Preis wirft immer die Frage nach dem „Warum“ auf. Oft werden Mängel an der Immobilie oder in der Lage vermutet. So zieht beides die Transaktion unnötig in die Länge und gefährdet den optimalen Vermarktungserfolg.

 

Eine realistische und marktgerechte Bewertung Ihrer Immobilie hat für einen erfolgreichen Verkauf oberste Priorität. Eine objektive und unbeeinflusste Wertermittlung, frei von Interessen Dritter, ist dabei ein wichtiger erster Schritt. Dafür ist es ist unerlässlich, die Immobilie stets aus der Sicht des Käufers zu betrachten, ohne jedoch die Interessen des Verkäufers aus den Augen zu verlieren. Zur Stützung der Vertrauens- und Glaubwürdigkeit ist es daher sinnvoll, ein angemessenes Honorar (gegebenenfalls auch in Anrechnung auf künftige Erfolgshonorare) für die fundierte Bewertung durch einen professionellen Makler und Experten in Kauf zu nehmen.

 

Eine neutrale Wertermittlung, für die der Verfasser auch die Verantwortung trägt, achtet auf eine möglichst gute Durchsetzbarkeit der Preise am Markt und vermeidet, dass Werteinbußen auf Grund von inkorrekten Angebotspreisen zu erwarten sind. Gleichzeitig sind damit deutlich mehr Anfragen durch qualifizierte Interessenten zu erwarten und unseriöse Anfragen werden von Anfang an auf ein Minimum reduziert. So sparen Sie am Ende Zeit und bares Geld.

 

Die solide Wertermittlung eines Profis macht es möglich, Immobilien und Grundstücke erfolgreich, zügig und reibungslos zu vermarkten.

 

Deswegen: Investieren Sie in eine profunde Bewertung. Es wird sich für Sie auszahlen.

 

Der Autor

Sven Keussen (50) leitet das Familienunternehmen Rohrer Immobilien in der 4. Generation, engagiert sich ehrenamtlich als Vorstand im IVD (Immobilienverband Deutschland) und ist zertifizierter Immobiliemakler (DIA-IM-034) für den Schwerpunkt Vermittlung von Anlageimmobilien.

 

Quelle: IVD

 


25. Februar 2015

Das „Bestellerprinzip“ für die Maklerprovision bringt für Wohnungssuchende erhebliche Nachteile mit sich.

 

 

Mit dem “Bestellerprinzip” wird es für Mietinteressenten letzten Endes schwieriger werden, eine Wohnung zu finden. Dass mit dem beschlossenen „Bestellerprinzip“ in fast allen Fällen der Vermieter die Provision zahlen muss, ist für Mietinteressenten nur scheinbar ein Vorteil. Durch das „Bestellerprinzip“ verliert der Wohnungsmarkt an Transparenz, womit sich die Auswahl an Wohnungen verkleinern wird.

 

Mit dem „Bestellerprinzip“ verknappt sich das Wohnungsangebot

 

Dem neuen Gesetz zufolge darf der Makler nur dann vom Mietinteressenten Provision verlangen, wenn er ausschließlich für ihn auf die Suche nach einer passenden Wohnung gegangen ist. Liegen dem Makler gleichzeitig mehrere ähnliche Suchaufträge von unterschiedlichen Wohnungssuchenden vor – ein Fall, der in der Maklerpraxis häufig vorkommt, kann er am Ende von keinem Interessenten Courtage verlangen.

 

Zeigt der Makler dem Mietinteressenten mehrere Wohnungen, die dessen Suchprofil entsprechen, kann er die Wohnungen, für die sich der Kunde nicht entschieden hat, keinem anderen Wohnungssuchenden mit ähnlichem Suchprofil provisionspflichtig anbieten. Wer eine Wohnung sucht, schaut sich im Durchschnitt acht Wohnungen an, bis er eine findet, die ihm zusagt. Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes werden die Makler jedoch nur noch wenige Wohnungen zeigen, um am Ende trotz ihrer Leistung nicht ohne Provision dazustehen. Zur Verknappung des Angebots wird außerdem beitragen, dass viele Vermieter zunächst versuchen werden, ihre Wohnung ohne die Unterstützung durch einen Makler zu vermieten. Dies hat zur Folge, dass zahlreiche Wohnungen unter der Hand vergeben werden. Um die Wohnungen, die auf den Markt kommen, bewerben sich in der Folge viel mehr Wohnungssuchende – zumal dann alle angebotenen Wohnungen ohne Provision für den Mietinteressenten angeboten werden.

 

Auch mit den von den Mietinteressenten gern in Anspruch genommenen Dienstleistungen des Maklers, wie Abend- oder Wochenendbesichtigungen wird es bald ein Ende haben.  Unpersönlichen Massenbesichtigungen werden die Regel statt die Ausnahme sein. Verhandlungen hinsichtlich des Mietvertragsbeginns oder spezielle Ausstattungswünsche  gehören mit dem „Bestellerprinzip“ bald der Vergangenheit an.

 

Fazit: Wenn das “Bestellerprinzip”‚ in Kraft tritt, wird die Wohnungssuche in Deutschland deutlich schwieriger werden als bisher.

 

Quelle: IVD

 


12. März 2015

Koalition einigt sich auf unechtes Bestellerprinzip - IVD kündigt Verfassungsklage an

 

 

Trotz aller Warnungen vor den negativen Folgen hat sich der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD am Dienstagabend auf die Einführung eines unechten „Bestellerprinzips“ im Wohnraumvermittlungsgesetz geeinigt. In der Praxis bedeutet dies, dass künftig in fast allen Fällen die Vermieter die Provision für die Wohnungsvermittlung zu zahlen haben. Wohnungssuchende werden damit künftig deutlich weniger freie Wohnungen angeboten bekommen. Die Regelung bricht eindeutig mit dem Koalitionsvertrag und ist nicht verfassungsgemäß. Sobald das Gesetz in Kraft tritt, wird der IVD eine Verfassungsbeschwerde einreichen. Gegen die Form des unechten Bestellerprinzips bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, die der Mainzer Staatsrechtslehrer Prof. Dr. Friedhelm Hufen in einem Rechtsgutachten festgestellt hat.

 

Gemäß Koalitionsvertrag sollte im Rahmen der Wohnungsvermittlung bei der Frage, wer den Makler bezahlt, das marktwirtschaftliche Prinzip gelten. Es sollte derjenige den Makler bezahlen, der ihn bestellt. Dabei sollte es möglich sein, dass sowohl Vermieter wie auch Wohnungssuchende den Makler bestellen können. Fälle, in denen der Mieter die Provision zahlt, sind nach der vorgeschlagenen Formulierung des Gesetzes rein theoretischer Natur und praktisch nicht denkbar. Die Konsequenz wird sein, dass Makler keine Aufträge durch Wohnungssuchende mehr annehmen würden. Das Risiko, dass die Wohnung dem Suchenden nicht zusagt und der Wohnungsvermittler die Wohnung aufgrund der nun vorliegenden Gestattung keinem anderen Interessenten provisionspflichtig anbieten kann, ist für den Vermittler zu hoch. Davon betroffen sind insbesondere Wohnungssuchende, die von einer Stadt in die andere umziehen. Ein Makler kann ihm keine Wohnung mehr anbieten, die er schon in seinem „Bestand“ hat, auch wenn der Wohnungsuchende dafür bezahlen möchte. Das ist praxisfremd und wird den Interessen von Wohnungssuchenden nicht gerecht.

 

Quelle: IVD


01. Februar 2015

Wir haben umfirmiert!

 

Als weiterhin inhabergeführtes Immobilienunternehmen

haben wir uns erneut weiterentwickelt:

 

Wir sind stolz darauf, Sie nun

unter neuem Namen zu betreuen:

 

Lilian Büker Immobilien

 

vormals

"BLICKFANG Immobilien Lilian Büker"